Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung
- Ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Vereinbarungen einschließlich Beratungsleistungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung, spätestens mit Annahme unserer Lieferungen, für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Angebot und Vertragsabschluß
- Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster.
- Die in Katalogen, Prospekten, Preislisten und sonstigen Drucksachen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, techn. Daten, Maße, Gewichte und Farbtöne stellen branchenübliche Annäherungswerte dar, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns außerdem technisch erforderliche oder für die Formgebung notwendige Änderungen vor.
III. Preise
- a) Unsere Preise lauten, falls nicht anders angegeben, auf EURO. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht ausdrücklich bestimmte Preise vereinbart worden sind, liefern wir zu den am Tage der Auslieferung geltenden Listenpreisen. Treten nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen unserer Kostenfaktoren, z.B. der Kosten für Rohstoffe, Energie, Löhne oder Fracht ein, so sind wir auch bei ausdrücklicher Vereinbarung bestimmter Preise berechtigt, den Lieferpreis in angemessenem Umfang anzupassen.
b) Abweichend von lit. a gilt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, dass bei Bestellungen und Aufträgen, die nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß ausgeführt werden, die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise, soweit nach Abschluss des Liefervertrages Erhöhungen unserer Kostenfaktoren, z.B. der Kosten für Rohstoffe, Energie, Löhne oder Fracht eingetreten sind. - Die Kosten für Verpackung, Porto und sonstige Nebengebühren gehen zu Lasten des Käufers. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen.
IV. Lieferfristen und -termine
- Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart und werden unter Vorbehalt abgegeben. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gelten als eingehalten, wenn die Ware das Werk bis zum Ende der Lieferfrist verlassen hat. Sie gilt ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht fristgerecht abgesandt werden kann.
- Die Lieferung wird jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Lieferfrist bzw. Liefertermin erfolgen. Für den Fall von Ereignissen, die nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen, wie etwa Störungen auf Grund höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder sonstige rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Störungen bei der Eigenbelieferung, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Transporthemmnissen, verlagert sich der Lieferzeitpunkt um die Dauer der Störung zuzüglich einer den Umständen angemessenen Anlauffrist. Das gleiche gilt, wenn die Leistung sich aus Gründen verzögert, die im Bereich des Kunden liegen.
- Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der o. a. Umstände unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
- Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrage nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
V. Versand und Gefahrenübergang
- Versandweg und -mittel sind, falls keine besonderen Vereinbarungen bestehen, unserer Wahl überlassen. Mit der Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr einschließlich der zufälligen Verschlechterung, des Unterganges und der Beschlagnahme bei allen Geschäften auf den Käufer über.
- Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen. Verzögert sich die Abnahme oder Versendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf diesen über. Wir sind berechtigt, in solchen Fällen nach unserem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
- Wir sind zu Teillieferungen sowie zu fertigungsbedingten und branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Gesamtauftragsmenge berechtigt.
- Bei Abschlussaufträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Einteilungen frühzeitig aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch Abrufe des Käufers überschritten, sind wir zu Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wird nicht rechtzeitig abgerufen, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die gesamte gefertigte Ware auf Kosten des Käufers zu dem am Versandtage gültigen Preise zu liefern oder von dem noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
VI. Zahlung
- Zahlungen sind in Euro innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug etwaiger Nebenkosten zu leisten.
- Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tag der Fälligkeit der Rechnung an zu Lasten des Käufers und sind sofort zahlbar.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basissatz zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- Tritt nach Vertragsabschluß eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das uns zustehende Entgelt ein, so können wir Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Käufers ist nur dann zulässig, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
- Die Rückgabe gelieferter, nicht mit Mängeln behafteter Ware kann nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Wir behalten uns vor, zur Deckung der Bearbeitungskosten einen Abzug von mindestens 15% des Erstattungsbetrages vorzunehmen. Die Gutschrift wird mit künftigen Lieferungen verrechnet, eine Überweisung kann nicht erfolgen.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks und Wechsel. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr und zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, wie er der Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen nachkommt. Zur Abtretung der Forderungen, zur Sicherheitsübereignung oder Verpfändung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlängern. Darüber hinaus sind wir dazu berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware, trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 Prozent des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist. Kommanditgesellschaft Amtsgericht Wuppertal HRA 20812
- Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltungsmachung der Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt es als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Im Falle der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
VIII. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Verjährung
- Mängel, ebenso das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen unter gleichzeitiger Einstellung jeglicher Weiterverarbeitung; bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit. Unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche liefern wir Ersatz durch einwandfreie Ware, statt dessen können wir nach unserer Wahl den Minderwert ersetzen oder soweit möglich Nachbesserung vornehmen.
- Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Käufer nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
- Für ersatzweise gelieferte Ware wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für die ursprünglich gelieferte; bei Nachbesserung jedoch nur bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit der nachgebesserten Ware.
- Sind wir nicht in der Lage, Ersatz zu leisten bzw. Nachbesserungen vorzunehmen, kann der Käufer, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten. Ist die Ware bereits eingebaut, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu.
- Wir haften nicht für Mängel, die sich aus vom Käufer eingereichten Unterlagen (Muster, Zeichnungen etc.) ergeben, ebenfalls nicht für Mängel an uns gelieferter Ware, die durch falsche oder unsachgemäße Behandlung oder Weiterverarbeitung beim Käufer oder dessen Abnehmer entstanden sind.
- Wir können die Ersatzlieferung bzw. die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.
- Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- a) Jedwede Haftung unsererseits auf Schadenersatz- gleich aus welchem Rechtsgrunde - für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, insbesondere wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware, Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubte Handlung (insbesondere Produzentenhaftung), ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ergibt sich aus einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, aus einem fahrlässigen Verhalten unsererseits, aus Vorsatz oder einem fahrlässigen Verhalten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter und leitenden Angestellten.
b) Jedwede Haftung unsererseits auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrunde für Schäden, die nicht durch Ziff. 8.a) erfasst werden, insbesondere wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware, Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung (insbesondere Produzentenhaftung) ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ergibt sich aus einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, aus einem grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, aus Vorsatz oder einer groben Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter und leitenden Angestellten. - Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens sechs Monate nach Gefahrenübergang auf den Käufer. In Abweichung hiervon verjähren Ansprüche eines Verbrauchers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, spätestens in einem Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf vorsätzlichem Handeln unsererseits.
IX. Sonderfertigungen und Werkzeugkosten
- Für Aufträge von Sonderfertigungen, die in unserem normalen Lieferprogramm nicht enthalten sind, gilt, dass sämtliche vom Käufer gemachten Angaben über Ausführung und Abmessungen nach Zeichnungen oder Mustern unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
- Von den Werkzeugen, die zur Herstellung von Sonderaufträgen von uns anzufertigen sind, werden grundsätzlich nur anteilige Kosten, getrennt vom Warenwert, berechnet. Diese anteiligen Werkzeugkosten sind zahlbar sofort nach Vorlage von Ausfallmustern netto ohne jeden Abzug.
- Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Käufer keinen Eigentumsanspruch auf die Werkzeuge; sie verbleiben in unserem Besitz zu unserer alleinigen Verfügung. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Käufer aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Käufer mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Aufträge erteilt werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit können wir frei und uneingeschränkt über die Werkzeuge verfügen. Bleibt eine angekündigte Nachbestellung aus, gilt die Aufbewahrungsfrist nicht als verlängert.
- Für Werkzeugaufträge, die im Entwicklungsstadium, in der Anlaufzeit oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Berechnung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Bedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen, Lehren etc. in Rechnung gestellt.
- Angearbeitete, bereits in Rechnung gestellte Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen; nach Ablauf dieser Frist werden sie verschrottet. Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge, Studien- und Fertigungspläne o. ä.- unterliegen zum Schutz der angewendeten Verfahren nicht der Vorweispflicht.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Käufern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Käufers zu klagen. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze (CISG)ist ausgeschlossen.
XI. Unwirksamkeit von Klauseln
- Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen an deren Stelle solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen bleiben voll wirksam.
Heiligenhaus, 15.April 2008